HAUSORDNUNGDamit sich alle Gäste bei uns wohlfühlen!
Geltungsbereich
Diese Hausordnung findet Anwendung auf den gesamten Grundstücken sowie allen darauf befindlichen Gebäuden der SWW Gastro GmbH (An der Autobahn 3, 27404 Gyhum/ Rönnebrocksweg 13, 27356 Rotenburg), nachfolgend Betreiber genannt. Mit dem Betreten / Befahren erklärt sich jeder Besucher / Gast mit dieser Hausordnung einverstanden.
§ 1 Hausrecht
(1) Das Hausrecht wird durch den Betreiber, das Management oder beauftragte Dienstleister ausgeübt. Allen Anweisungen des Personals ist unmittelbar Folge zu leisten.
§ 2 Parkplatz
(1) Auf dem Betriebsgelände gilt die STVO. Das Befahren und Parken geschieht auf eigene Gefahr.
(2) Die Nutzung der Parkflächen ist ausschließlich Gästen des Restaurants für die Höchstparkdauer von 2 Stunden gratis gestattet. Das Parken ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen erlaubt.
(3) Flucht- und Rettungswege sind unbedingt freizuhalten.
(4) Widerrechtlich parkende Fahrzeuge werden entfernt. Die Kosten trägt der Fahrzeughalter.
§ 3 Restaurantbesuch
(1) Die Nutzung der Sitzplätze und Inneneinrichtungen ist ausschließlich Gästen für die Dauer des Besuchs im McDonald’s Restaurant gestattet.
(2) Als konzessionierter und behördlich kontrollierter Gastronomiebetrieb untersagt der Betreiber das Verzehren von mitgebrachten Speisen und/oder Getränken. Hiervon ausgenommen ist Baby-/Kindernahrung.
(3) Kindergeburtstagsfeiern werden nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten durchgeführt. Diese Person ist für die Gruppe verantwortlich und trägt die Aufsicht. Der Betreiber übernimmt zu keiner Zeit die Aufsichtspflicht.
(4) Die Nutzung des Kinderspielbereichs erfolgt auf eigene Gefahr.
§ 4 Zutritt zum Restaurant
(1) Das Restaurant ist jeder Person frei zugänglich. Hunde dürfen angeleint mitgeführt werden. Hunde dürfen zu keiner Zeit auf den für Gäste vorgesehenen Sitzflächen sitzen. Das Mitführen von anderen Haustieren, insbesondere von Nagern ist nicht gestattet.
(2) Der Einlass kann verweigert werden, wenn:
die Person erkennbar unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder sonstigen berauschenden Mitteln steht.
Die Person Waffen oder gesetzlich verbotene Gegenstände mit sich führt.
gegen die Person ein Hausverbot besteht.
die Person erkennbar beabsichtigt, die Betriebsabläufe zu stören, Gewalt auszuüben oder dazu anzustiften.
die Person im Vorfeld durch Kundgabe von rassistischen, menschenverachtenden, fremdenfeindlichen oder sexuellen Äußerungen in Wort, Bild oder Verhalten auffällt oder eine solche Kundgabe erkennbar beabsichtigt.
§ 5 Gästeverhalten
(1) Es ist sich so zu verhalten, dass andere Gäste ihren Restaurantbesuch uneingeschränkt genießen können.
(2) Es ist sich so zu verhalten, dass das Personal, andere Gäste und Dritte nicht geschädigt, gefährdet oder belästigt werden.
(3) Es ist verboten:
den Betriebsablauf zu stören;
strafbare, ordnungswidrige oder allgemein zu missbilligende Handlungen vorzunehmen, dabei behilflich zu sein oder dazu anzustiften;
auf dem Gelände außerhalb der gekennzeichneten Raucherbereiche zu rauchen;
Drogen und / oder Alkohol zu konsumieren;
Anlagen, Einrichtungen, Bepflanzung zu beschmieren, zu bekleben, zu beschädigen oder zu entfernen;
Infrastruktureinrichtungen zu beschädigen oder zu besteigen;
Absperrungen zu umgehen oder erkennbar nicht dem Gast zugängliche Bereich zu betreten oder dabei behilflich zu sein;
das Betriebsgelände zu verunreinigen;
Werbung jeglicher Art zu betreiben, Flugblätter oder sonstige Materialien zu verteilen, sofern dies nicht vom Veranstalter ausdrücklich und schriftlich erlaubt wurde;
menschenverachtende, rassistische, homophobe, fremdenfeindliche, politisch extremistische, obszön anstößige oder beleidigende, links-, rechts-,
oder anderes extremistische oder sonstige radikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten;
verfassungsfeindliche Symbole zur Schau zu stellen, Parolen oder Grußformen zu nutzen (§ 86a StGB);
Ton-, Foto-, Film- und Videoaufnahmen für den gewerblichen und / oder kommerziellen Gebrauch zu erstellen, sofern dies zuvor nicht ausdrücklich und schriftlich erlaubt wurde;
außerhalb der Toiletten seine Notdurft zu verrichten.
§ 6 Verbotene Gegenstände
(1) Das Mit-Sich-Führen, Mitbringen und/oder Nutzen folgender Gegenstände ist für den Gast verboten:
Waffen aller Art, waffenähnliche Gegenstände, Gegenstände, die als solche missbraucht werden können und nicht offenkundig einem anderen, friedlichen Zweck dienen;
Drogen, Betäubungsmittel, K.O.-Tropfen und Legal Highs;
Reizgas, Pfefferspray, Tierabwehrspray und Ähnliches;
ätzende Substanzen;
Pyrotechnik, Fackeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer und Ähnliches;
Stangen oder Stöcke, soweit nicht im Falle einer Mobilitätsbeeinträchtigung erforderlich;
sperrige Gegenstände;
Werbemittel jeder Art, soweit zuvor vom Betreiber nicht ausdrücklich und schriftlich erlaubt;
Kommerziell einzusetzende, politische Werbe- und Präsentationsmittel aller Art;
Rassistische, fremdenfeindliche, links – oder rechtsradikale Propagandamittel;
Sonstige Gegenstände, die geeignet und üblicherweise dafür bestimmt sind, den ordnungsgemäßen Betriebsablauf zu stören oder Schaden zu verursachen.
§ 7 CCTV-Überwachung
(1) Zweck der Videoüberwachung: Dieses Gebäude wird zum Schutz des Eigentums, der Mitarbeiter und der Gäste videoüberwacht.
(2) Rechtsgrundlage der Videoüberwachung: Art. 6 Abs. 1f DSGVO, §4 BDSG.
(3) Speicherdauer: Die Daten werden gelöscht, sobald die Daten für die Erfüllung der Zwecke nicht mehr erforderlich sind. In Regel erfolgt die Löschung nach wenigen Tagen.
(4) Weitere Informationen sind den Hinweisschildern im Eingangsbereich zu entnehmen.
§ 8 Jugendschutz
(1) Die Bestimmungen des gesondert ausgehängten Jugendschutzgesetzes sind zu beachten und zu befolgen.
§ 9 Verhalten im Brandfall, Evakuierung bzw. bei Räumung des Restaurants
(1) Aus Sicherheitsgründen kann die Evakuierung bzw. Räumung des Restaurantgeländes von dem Betreiber angeordnet werden. In diesem Fall muss gewährleistet sein, dass das Restaurant in kürzester Zeit verlassen werden kann. Hierfür müssen alle Laufwege frei von Gegenständen (Koffer, Rucksäcke, Skateboards etc.) gehalten werden.
(2) Die Fluchtwegführung- und Ausschilderung auf dem Restaurantgelände ist so ausgelegt, dass Besucher selbstständig den Weg aus dem Gebäude finden.
(3) Notausgänge sind entsprechend gekennzeichnet und auch bei Dunkelheit beleuchtet.
(4) Räumungshelfer unterstützen die Räumung vor Ort. Deren Anweisungen ist Folge zu leisten.
(5) Die geräumten Bereiche sind erst nach Freigabe durch die Feuerwehr bzw. Polizei wieder zu betreten.
§ 10 Verstöße gegen die Hausordnung & Straftaten
Bei einem Verstoß gegen die Hausordnung kann der Betreiber den Gast aus dem Restaurant verweisen bzw. Hausverbot erteilen.
(1) Ein Verstoß gegen die Hausordnung kann sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Maßnahmen zur Folge haben.
(2) Straftaten werden zur Anzeige gebracht.